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Neben der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU dient die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auch der Vereinfachung, Harmonisierung und anwenderfreundlicheren Ausgestaltung dieses Rechtsbereichs. Hintergrund ist, dass das UVPG bisher unnötig komplizierte und schwer verständliche Vorschriften enthält. Zur inhaltlichen Ausfüllung solcher Regelungen gibt es inzwischen eine umfangreiche Judikatur sowie Rechtsfortentwicklungen durch die Rechtsprechung, die sich aus den Vorschriften selbst nicht unmittelbar erschließen.