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PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I Seite 932), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) geändert worden ist.
Am 30. Juni 2000 ist die Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I Seite 932 vom 29. Juni 2000). Die Verordnung setzt zusammen mit Änderungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) vollständig um. Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung ab. Hierzu werden PCB, PCB-haltige Geräte und PCB-Abfall definiert, die der Dekontaminierung und Beseitigung vorausgehenden Schritte bestimmt, die Mindestanforderungen an die Dekontaminierung und Beseitigung selbst vorgegeben sowie festgelegt, wer unter welchen Voraussetzungen mit diesen Stoffen umgehen darf.
Eckpunkte der Verordnung
- Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. Juni 2000 müssen Geräte (Transformatoren) mit Flüssigkeiten ab einem Liter mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm dekontaminiert oder entfernt und beseitigt werden. In Einzelfällen mögliche Ausnahmen dürfen bis längstens Ende 2010 gelten.
- Andere Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 Milligramm je Kilogramm (wie zum Beispiel Altkabelummantelungen) sind zu beseitigen und dürfen nicht verwertet werden.
- Erzeugnisse mit PCB als Dielektrikum (Kleinkondensatoren) mit weniger als 100 Mililiter können bis zum Ende ihrer Lebensdauer verwendet werden, bei einem Gehalt von 100 Milliliter bis einem Liter befristet bis Ende 2010.
- Die Beseitigungspflicht für PCB-haltige Abfälle gilt nicht, soweit PCB von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung von PCB-haltigen Transformatoren ist die vorherige Entfernung der PCB-haltigen Flüssigkeit und deren getrennte Beseitigung vorgeschrieben. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind bei der Entsorgung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, PCB-haltige Bauteile zu entfernen und getrennt zu beseitigen.
Ebenso sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beim Entstehen von Bauabfällen vor deren Sortierung PCB-haltige Fraktionen zu entfernen und getrennt zu beseitigen.
Ergänzend wird die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften betreffend den Brand- und Explosionsschutz geregelt. Enthalten ist auch die Verpflichtung der PCB-Beseitigungsunternehmen, über die beseitigten PCB-Abfälle Buch zu führen und dieses Register den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Schließlich wird die Kennzeichnung PCB-haltiger Transformatoren vorgeschrieben.
Ziel der Verordnung ist es, die noch in Gebrauch befindlichen PCB, deren Produktion und Verkauf seit langem verboten ist, aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen.
Hintergrund
Polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle sind Bezeichnungen für eine Stoffgruppe von schwer abbaubaren chlorierten aromatischen Verbindungen. Diese Stoffe reichern sich in der Nahrungskette an und können zu erheblichen Gesundheits- und Umweltschäden führen. Aufgrund ihrer günstigen Elektroisolier- und Kühl- sowie ungünstigen Brandeigenschaften wurden die Stoffe hauptsächlich als Transformatoröle (Askarele) und Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau verwendet. Die in der Verordnung erfassten Diphenyle fanden ebenfalls als Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau Verwendung. Im Brandfall können aus polychlorierten Biphenylen und polychlorierten Terphenylen toxische chlorierte Dibenzofurane entstehen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Stoffe seit 1983 nicht mehr produziert.
Auf internationaler Ebene haben die Minister der Nordseeanrainerländer bei der 3. Internationalen Nordseeschutzkonferenz (INK) im März 1990 Maßnahmen beschlossen, um zu verhindern, dass PCB und gefährliche PCB-Ersatzstoffe in die Meeresumwelt gelangen. Zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur möglichst baldigen schrittweisen Einstellung der Verwendung und zur umweltverträglichen Vernichtung aller identifizierbaren PCB zu ergreifen, deren Ziel die völlige Vernichtung ist. Sie können sich auch auf die vorläufige Möglichkeit einer sicheren unterirdischen Ablagerung von Kondensatoren und leeren Transformatoren in tiefen trockenen Felsformationen erstrecken. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zeitraum zwischen der Außerdienststellung und der Vernichtung möglich kurz ist. Mit der Verordnung kommt die Bundesrepublik Deutschland auch diesen Verpflichtungen nach.