Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes

Verordnungen | BzBlGDV1

Auf Grund des Paragraf 4 Absatz 2 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I Seite 1234) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Paragraf 1

Die nach Paragraf 4 Absatz 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muss vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

Paragraf 2

Diese Verordnung gilt nach Paragraf 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I Seite 1) in Verbindung mit Paragraf 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.

Paragraf 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft

Aktualisierungsdatum: 07.12.1971
https://www.bmuv.de/GE692

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