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Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
Paragraf 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Abgase: die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
- Altanlagen: Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
- Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen): alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
- Emissionen: die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.