24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung

Verordnungen | 24. BImSchV

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,

  1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in Paragraf 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I Seite 1036) oder
  2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in Paragraf 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I Seite 2329, 2338)

festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Aktualisierungsdatum: 04.02.1997
https://www.bmuv.de/GE679

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