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Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,
- soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in Paragraf 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I Seite 1036) oder
- soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in Paragraf 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I Seite 2329, 2338)
festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.