21. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Verordnungen | 21. BImSchV

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach Paragraf 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.

Aktualisierungsdatum: 24.03.2017
https://www.bmuv.de/GE677

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.