Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Verordnungen | 7. BlmSchV

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen im Sinne des Paragraf 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach Paragraf 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.

Aktualisierungsdatum: 28.12.2012
https://www.bmuv.de/GE672

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