Aufgrund des Paragraf 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I Seite 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des Paragraf 53 Absatz 1 Satz 2 und des Paragraf 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Paragraf 58c Absatz 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise.
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