Referentenentwurf eines 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

abgeschlossene Vorhaben | 14. AtG-ÄnderungsG

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Das Atomgesetz wird durch Vorschriften ergänzt, die der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richtlinie 2011/70/Euratom in das nationale Recht dienen. Hierzu werden in den neuen Paragrafen 2c und 2d gesetzliche Regelungen zur Aufstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms und zu den hierbei zu berücksichtigenden Grundsätzen aufgenommen. Die in den Bestimmungen der Richtlinie enthaltenen Pflichten für die Betreiber von Anlagen und Einrichtungen, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle haben, werden in das nationale Recht übernommen, soweit sie nicht bereits geltendes Recht sind. Darüber hinaus wird für die Betreiber dieser Anlagen und Einrichtungen eine Pflicht zur regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung eingeführt. Das bereits geltende Prinzip, nach dem die Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in erster Linie beim Zulassungsinhaber liegt, wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/70/Euratom ausdrücklich geregelt.

Aktualisierungsdatum: 05.03.2018
https://www.bmuv.de/GE654

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