Kontaminanten im Sinne dieser Verordnung sind Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nummer 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Aktualisierungsdatum: 24.11.2016
https://www.bmuv.de/GE650
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