Verordnung über die Mitteilungspflichten nach Paragraf 16e Chemikaliengesetz zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen

Giftinformationsverordnung

Verordnungen | ChemGiftInfoV

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,

  1. die derjenige, der bestimmte Gemische oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach Paragraf 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat,
  2. die ein Arzt nach Paragraf 16e Absatz 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat
Aktualisierungsdatum: 18.07.2017

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE647

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