Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung

Sonstige Vorschriften

Downloads / Links

Bundeseinheitliche Regelungen zur Überwachung getroffen

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1714) enthält in Umsetzung der Richtlinie 96/29 EURATOM eine Reihe von Regelungen, die zur Senkung der beruflichen Strahlenexposition beitragen. Dabei wurde erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland auch der Strahlenschutz von Personen, die einer erheblich erhöhten Strahlenexposition durch natürliche Strahlenquellen an Arbeitsplätzen ausgesetzt sind, rechtsverbindlich geregelt.

"Arbeiten" als Begriff der Strahlenschutzverordnung

Neben den Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung bei "Tätigkeiten", das heißt bei der zielgerichteten Nutzung radioaktiver Stoffe, enthält die Strahlenschutzverordnung auch Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung bei "Arbeiten". Typische Beispiele für "Tätigkeiten" sind der Betrieb kerntechnischer Anlagen oder Einrichtungen oder ionisierende Strahlung im technischen Bereich oder zur Untersuchung und Behandlung von Menschen. "Arbeiten" dagegen bezeichnet Handlungen, bei denen eine Strahlenexposition natürlichen Ursprungs auftritt, zum Beispiel beim untertägigen Kohlebergbau oder bei der Gewinnung von Trinkwasser.

Häufig befinden sich die Strahlungsquellen bei "Arbeiten" aufgrund ihres natürlichen Vorkommens unmittelbar am Arbeitsplatz (Beispiel: Bergbau) oder es werden Materialien verarbeitet, die natürliche Radionuklide enthalten (Beispiel: Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefer). Die Strahlenexposition wird hierbei durch Radon-222 und dessen Zerfallsprodukte und durch die Zerfallsprodukte der natürlichen Zerfallsreihen des Uran-238 und Thorium-232 verursacht, die bereits vor Entstehung der Erde gebildet wurden und noch heute in unterschiedlich hoher Anreicherung in der Erdkruste vorkommen und deshalb als terrestrische Strahlungsquellen bezeichnet werden.

Regelungen für terrestrische Strahlung am Arbeitsplatz konkretisiert

Wesentliche Regelungen der Strahlenschutzverordnung zum Strahlenschutz bei "Arbeiten" erstrecken sich auf den Fall der terrestrischen Strahlung am Arbeitsplatz. In der Strahlenschutzverordnung werden hierbei die Arbeitsgebiete genannt, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen am Arbeitsplatz auftreten können. An diesen Arbeitsplätze muss der Verpflichtete die Strahlenexposition ermitteln; könnte diese den Wert von 6 Millisievert im Jahr übersteigen (zum Vergleich: die durchschnittliche natürliche Strahlenexposition der Menschen in Deutschland betrug in 2002 etwa 2,1 Millisievert im Jahr), so muss er dies der zuständigen Landesbehörde anzeigen.

Das Bundesumweltministerium hat im Konsens mit den Ländern die allgemein gehaltenen Regelungen der Strahlenschutzverordnung zum Schutz vor der Strahlenexposition durch natürliche Strahlenquellen an Arbeitsplätzen unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik in einer Richtlinie konkretisiert, um einen einheitlich hohen Standard zum Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

In der Richtlinie werden Art, Umfang, Methode und administrative Vorgehensweise bei der Feststellung der Strahlenexposition durch Radon-222 und durch andere natürliche Radionuklide konkretisiert. Sie enthält auch Festlegungen zur Eignung von Messgeräten, die bei der Ermittlung der Strahlenexposition eingesetzt werden, und zur Eignung von Messstellen, die solche Messungen durchführen oder auswerten.

Die "Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung (Richtlinie Arbeiten)" wird seit 1. März 2004 von den zuständigen Landesbehörden beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung angewendet und wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl. 2004, Seite 418) veröffentlicht. Eine nichtamtliche Fassung kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Aktualisierungsdatum: 15.12.2003
https://www.bmuv.de/GE44

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.