17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Verordnungen | 17. BImSchV

Die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen. Sie beinhaltet Anforderungen an die Auslegung der Feuerung und gibt insbesondere Grenzwerte für zulässige Emissionen anorganischer und organischer Schadstoffe vor. Die Emissionen müssen kontinuierlich überwacht und die Messergebnisse online an die zuständigen Behörden übertragen werden. Es gelten für Müllverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen (zum Beispiel Kraftwerke, Zementwerke) die gleichen Emissionsgrenzwerte.

Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Aktualisierungsdatum: 02.05.2013

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE33

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.