Änderungsverordnung zur Chemikalien-Sanktionsverordnung

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Bußgeld für Verstöße gegen die EU-Biozid-Verordnung sind geregelt

Verstöße gegen die EU-Biozid-Verordnung in Deutschland können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro beziehungsweise in Fällen besonderer Gefährdung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Dies wird durch die geänderte Chemikalien-Sanktionsverordnung ermöglicht. Die durch die Änderungsverordnung erfassten Verstöße betreffen beispielsweise das verbotswidrige Inverkehrbringen oder Verwenden von nicht zugelassenen Biozidprodukten oder die Missachtung von Kennzeichnungsvorgaben.

Änderung der Verordnung ist in Kraft getreten

Die von der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am 6. April 2016 unter Berücksichtigung der Änderungsmaßgaben des Bundesrates vom 18. März 2016 beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) ist am 23. April 2016 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I Seite 951). Die ChemSanktionsV enthält Straf- und Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen in Deutschland unmittelbar geltende chemikalienrechtliche EG- und EU-Verordnungen und ist auf eine regelmäßige Aktualisierung entsprechend der Entwicklung des einschlägigen Unionsrechts hin angelegt. Die Änderungsverordnung dient im Schwerpunkt der Schaffung von Sanktionsnormen für die bisher noch nicht unmittelbar sanktionsbewehrten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nummer 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Verordnung). Darüber hinaus wird die ChemSanktionsV hinsichtlich bestimmter bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus 

  • der Ablösung der EG-F-Gas-Verordnung Nummer 842/2006 durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Verordnung (EU) Nummer 517/2014,
  • der Neufassung der EG- Ex– und Import-Verordnung 689/2008 (PIC-Verordnung) durch die seit 1. März 2014 in Kraft befindliche Verordnung (EU) Nummer 649/2012 sowie
  • verschiedenen Änderungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung zu stoffbezogenen Verboten und Beschränkungen.
Aktualisierungsdatum: 23.04.2016
https://www.bmuv.de/GE215

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