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Die meisten Regelungen der EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG wurden 2009 durch das Batteriegesetz (BattG) umgesetzt. Die Richtlinie enthält aber darüber hinaus eine Reihe von Regelungen, die es der Europäischen Kommission erlauben, weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Da ein großer Teil dieser Durchführungsbestimmungen zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Batteriegesetzes noch nicht vorlag, wurde mit Paragraf 20 BattG eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen geschaffen, um später ergehende, umsetzungsbedürftige Rechtsakte der Europäischen Kommission zügig in nationales Recht umsetzen zu können.
Die Durchführungsverordnung regelt bisher die Anforderungen an die Hersteller zur Anzeige der Marktteilnahme sowie die Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Altbatterien.