Downloads / Links
Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Seite 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I Seite 382) geändert worden ist.
Geschichtliche Entwicklung des Deponierechts
In Deutschland gibt es bereits seit 1969 Anforderungen an die Planung, Errichtung, den Betrieb und den Abschluss von Deponien. Seither hat sich das Deponierecht stetig weiterentwickelt. Heute wird die umweltgerechte Ablagerung von Abfällen auf Deponien durch die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (Deponierichtlinie) und die Entscheidung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2003/33/EG) europaweit geregelt. Diese europäischen Vorgaben wurden zunächst durch drei Verordnungen (Ablagerungs- Deponie- und Deponieverwertungsverordnung), und drei Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschrift Grundwasser, Technische Anleitung Abfall, Technische Anleitung Siedlungsabfall) in nationales Recht umgesetzt. Durch diese Aufteilung in verschiedene Verwaltungsvorschriften und Verordnungen war das deutsche Deponierecht schwer verständlich.
Deshalb wurde das Deponierecht in der seit 2009 geltenden Deponieverordnung zusammengefasst und vereinfacht. Diese Verordnung wurde in den letzten Jahren mehrfach aktualisiert und an das sich weiterentwickelnde EU-Recht angepasst.
Inhalt der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung regelt neben den Anforderungen an den Standort insbesondere Anforderungen an Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem auch die qualitätsgesicherte Herstellung von Abdichtungssystemen für die Basis- und die Oberflächenabdichtung. Es dürfen hierfür nur Materialien, Komponenten oder Systeme für Abdichtungssysteme (wie zum Beispiel Abdichtungskomponenten aus Kunststoffen, Tonen, Deponieersatzbaustoffen oder Kapillarsperren, sowie Schutzschichten, Dränelemente, Bewehrungsgitter, Dichtungskontrollsysteme) eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und der entsprechende Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde (planfeststellende oder plangenehmigende Behörde) erbracht wurde. In der Deponieverordnung ist auch das Erfassen und die Abgabe von Sickerwässern und Deponiegasen geregelt. Darüber hinaus macht die Deponieverordnung auch Vorgaben an das Personal, die finanzielle Sicherheit und die Organisation des Deponiebetriebs. Der Abfallerzeuger hat grundsätzlich die Abfälle entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung grundlegend zu charakterisieren. Der Deponiebetreiber überprüft in der Regel die Abfälle bei der Anlieferung an der Deponie darauf, ob der Abfall die jeweiligen Schadstoffgrenzwerte (Zuordnungswerte) einhält. Dies gilt für alle Arten von Abfällen. Wenn es notwendig ist, müssen Abfälle zunächst behandelt werden, damit diese die Zuordnungswerte einhalten.
In Deutschland dürfen seit 2005 in der Regel nur noch vorbehandelte Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert werden. Bei der Vorbehandlung werden Wertstoffe, wie zum Beispiel Glas oder Metalle, aussortiert. Außerdem werden biologisch abbaubare Abfälle oder organikhaltige Abfälle in mechanisch-biologischen Anlagen oder in Siedlungsabfallverbrennungsanlagen behandelt. Hierdurch wird die Bildung und Freisetzung von Deponiegas, das etwa zur Hälfte aus dem Treibhausgas Methan besteht, verhindert und der Energiegehalt des Restabfalls weitgehend genutzt. Damit leistet das Deponierecht einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz.
Deponien dienen darüber hinaus auch als Schadstoffsenke für stark belastete Abfälle, die zum Beispiel bei Umweltschutzmaßnahmen wie der Abgasreinigung (Filterstäube) entstehen. Ist die vom Abfallrecht geforderte schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfällen wegen ihrer hohen Schadstoffbelastung nicht möglich, so müssen sie gemeinwohlverträglich beseitigt, das heißt aus dem Wertstoffkreislauf ausgeschleust, werden. Dadurch soll eine Anreicherung von Schadstoffen im Wertstoffkreislauf vermieden werden. Darüber hinaus sind Deponien auch zur Beseitigung von nicht brennbaren Abfällen, deren schadlose und ordnungsgemäße Verwertung weder technisch machbar noch wirtschaftlich zumutbar ist, erforderlich. Die Deponieverordnung regelt darüber hinaus auch Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Langzeitlagern. Hierbei gelten die gleichen Vorgaben wie bei Deponien, ein Langzeitlager kann gewissermaßen als Deponie mit begrenzter Lagerzeit gesehen werden.
Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)