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Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I Seiten 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3908) geändert worden ist.
Das Pflanzenschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen enthalten auch Regelungen, die den Schutz der Gewässer vor Pflanzenschutzmitteleinträgen sicher stellen sollen. Eine Zulassung von Pflanzenschutzmitteln darf nur erteilt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer Anwendung der relativ strenge Grenzwert der Trinkwasserverordnung in Höhe von 0,1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser eingehalten wird. Andernfalls ist eine Zulassung zu verwehren, beziehungsweise müssen, wie im Fall Atrazin, Anwendung und Verkauf verboten werden. Es ist festzustellen, dass Gewässerbelastungen vielfach auf Anwendungsfehler, nicht ausreichende Sachkunde und unbewusstes Fehlverhalten zurückzuführen sind. Ein sinnvolles Reduktionsprogramm für Pflanzenschutzmittel, das die Minderung von Gewässerbelastungen zum Ziel hat, muss daher bei der Anwendung der Mittel ansetzen.
Es gilt zunächst, den Vollzug bestehender Vorschriften, zum Beispiel durch ausreichende Kontrollen, sicherzustellen und die landwirtschaftliche Beratung zu intensivieren. Gefordert sind in erster Linie die entsprechend zuständigen Landesbehörden. Bei konsequentem Vollzug der bestehenden Rechtsvorschriften können Pflanzenschutzmitteleinträge oftmals vermieden werden. Aber auch die Ausweisung von Gewässerrandstreifen, mit denen das Risiko der Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche durch Abdrift, Drainageabfluss und Oberflächenabfluss minimiert wird, ist ein wesentliches Element einer nachhaltigen Pflanzenschutzmittelanwendung und daher ein zentraler Bestandteil der Europäischen Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.