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Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung setzt die luftseitigen Anforderungen der folgenden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission in nationales Recht um:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 der Kommission vom 22. Juni 2020 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. L 414/19 vom 9.12.2020, S. 1) sowie
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.
Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 ist die Anpassung bestehender Regelungen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) erforderlich.
Die Verordnung bedarf der Beteiligung des Bundestages nach Maßgabe des Paragraf 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.