Diesel und Luftreinhaltung
FAQs
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Als Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität und zum Schutz von Umwelt und Gesundheit wurden die Abgasvorschriften für Lkw und Busse in den letzten Jahren auf EU-Ebene weiter deutlich verbessert und verschärft. Im Jahr 2009 wurde die Abgasstufe Euro VI für Lkw und Busse beschlossen, die seit dem 31. Dezember 2013 für alle neu zugelassenen Lkw und Busse in Europa verbindlich ist. Die Abgasstufe Euro VI hat insbesondere bei Partikeln und Stickstoffoxiden zu deutlichen fahrzeugseitigen Emissionsminderungen geführt und leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Umwelt und Gesundheit.
Mit den Regelungen zur Abgasstufe Euro VI wurde im Jahr 2011 auch der Einsatz mobiler Abgasmesstechnik auf der Straße beschlossen, mit der die Fahrzeuge im Realbetrieb vermessen werden. Auch dieser Fortentwicklung, die von der Bundesregierung mit unterstützt wurde, ist es zu verdanken, dass die Emissionen neuer Lkw und Busse deutlich gesunken sind. Ziel ist es, den Lkw- und Busbestand möglichst schnell mit emissionsarmen Fahrzeugen zu erneuern und wenn möglich auch auf emissionsfreie Fahrzeuge umzustellen. Um die Umstellung der Fahrzeugflotte auf emissionsarme Fahrzeuge zu beschleunigen, werden Anreize, wie beispielsweise die Lkw-Maut, gesetzt. Auch schwere Nutzfahrzeuge sowie insbesondere Omnibusse können und sollen zusätzlich hardwareseitig nachgerüstet werden, um Emissionen von Stickstoffoxid (NOx) zu minimieren.
Zur Einführung alternativer Antriebstechniken unterstützt der Bund zudem die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr. Gefördert werden unter anderem Batteriebusse mit bis zu 80 Prozent und die notwendige Ladeinfrastruktur mit 40 Prozent der Investitionsmehrkosten.
Stand:
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Der Anteil des Schiffverkehrs an den gesamten Schadstoffemissionen des Verkehrs ist deutschlandweit eher gering. Für die Einhaltung der Grenzwerte von Stickstoffdioxid (NO2) in den Innenstädten ist es entscheidend, dass die Emissionen des Straßenverkehrs gesenkt werden. Dessen ungeachtet unterstützt die Bundesregierung jedoch verschiedene Maßnahmen zur weiteren Minderung der Schadstoffemissionen des Schiffsverkehrs. So wurden für den Bereich der Binnenschifffahrt die neuen EU-Abgasgrenzwerte der Stufe V, die ab dem Jahr 2020 für alle neuen Binnenschiffsmotoren gelten, noch einmal deutlich verschärft. Mit der Stufe V wird in der Regel der Einsatz von Abgasnachbehandlungsanlagen, wie etwa Partikelfiltern oder Systemen zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxid (NOx), notwendig. Die Emissionen können so gegenüber heutigen Maschinen deutlich reduziert werden.
Der Austausch aller Motoren in der Flotte dauert lange, denn das durchschnittliche Alter von Binnenschiffsmotoren beträgt über 20 Jahre. Daher ergreift die Bundesregierung auch eine Reihe von weiteren Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffemissionen im Binnenschiffverkehr, die schneller greifen. Dazu gehören:
- Pilotprojekte zur Verbreitung der Landstromversorgung für in Häfen liegende Schiffe, sodass die Dieselmotoren währenddessen abgeschaltet bleiben können. Das Bekenntnis der Bundesregierung hierzu wurde kürzlich im Rahmen des Dieselgipfels bekräftigt.
- Förderprogramm des Bundesverkehrsministeriums zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen: dieses Programm fördert die Anschaffung neuer Binnenschiffmotoren und die Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 151 Binnenschiffe neu motorisiert.
Und auch für die Seeschifffahrt wurden die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in den letzten Jahren deutlich verbessert. Dies betrifft zum Beispiel den Schwefelgehalt im Treibstoff, die Einrichtung sogenannte Schwefel-Emissionskontrollgebiete (SECA) und Stickstoff-Emissionskontrollgebiete in Nord- und Ostsee (NECA), die auch mit dem Einsatz von Reduzierungsmaßnahmen von Stickstoffoxid einhergehen. Dem Umwelt- und Gesundheitsschutz wurde also auch hier bereits verstärkt Rechnung getragen. Langfristig soll der Seeverkehr auch auf Kohlenstoffdioxid-neutrale Kraftstoffe umgestellt werden, damit er auch einen effektiven Beitrag zum Klimaschutz leistet.
Stand:
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Der Luftverkehr ist stark international ausgerichtet. Flugzeuge werden weltweit einheitlich zertifiziert. Zuständig für die Emissionsstandards für Flugzeuge ist die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Sie regelt neben Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) und Schadstoff auch die Lärmemissionen. Der Luftverkehr hat im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern bislang jedoch weniger entwickelte Emissionsstandards. Gleichzeitig erfährt er ein starkes Wachstum. Daher ist es wichtig, in einem ersten Schritt eine ambitionierte technische Minderung von Emissionen mit Hilfe von Emissionsstandards herbeizuführen.
Mit Beginn des Jahres 2021 sollen die Emissionen von Kohlenstoffdioxid des internationalen Luftverkehrs durch die Fluggesellschaften kompensiert werden, die über dem Niveau des Jahres 2020 liegen. Die Fluggesellschaften erwerben hierzu Zertifikate im neuen Emissionshandelssystem "CORSIA", zum Beispiel Gutschriften aus Projekten, die Emissionen von Kohlenstoffdioxid an anderer Stelle einsparen.
Um die Treibhausgas-Emissionen des Luftverkehrs langfristig deutlich zu reduzieren, ist auch der Einsatz von möglichst treibhausgasneutralen Flugkraftstoffen auf der Basis erneuerbarer Energien erforderlich. Damit sind zum Beispiel strombasierte Kraftstoffe gemeint, die mit Hilfe von Sonnen- oder Windenergie hergestellt werden. Diese Kraftstoffe werden als "Power-to-Liquid"-Kraftstoffe (PtL) bezeichnet. Die Forschung und Entwicklung von strombasierten Kohlenstoffdioxid-neutralen alternativen Kraftstoffen, wie PtL für den Luftverkehr, ist auch im Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung festgeschrieben
Stand:
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Die Abgasgrenzwerte für Kraftfahrzeuge sind in Europa harmonisiert im EU-Recht festgelegt. Das Vorschlagsrecht für entsprechende EU-Verordnungen obliegt gemäß der Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Institutionen (Europäische Kommission, Rat und Europäisches Parlament) der Europäischen Kommission. Die Kommission wiederum stützt ihre Vorschläge auf eine sogenannten Folgenschätzung (Impact Assessment) und konsultiert bei der Erarbeitung ihres Vorschlags auch Experten der betroffenen und interessierten Kreise. Auf Basis eines Vorschlags der Europäischen Kommission beschließen das Europäische Parlament und der Rat dann entsprechende Regelungen zu Abgasgrenzwerten im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Die derzeit gültigen Abgasgrenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wurden mit der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 vom 20. Juni 2007 festgelegt.
Stand:
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Für Stickstoffdioxid (NO2) in der Innenraumluft gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte. Für die Beurteilung der Innenraumluftqualität von privaten und öffentlichen Gebäuden sowie Büroarbeitsplätzen werden rechtlich nicht verbindliche Richtwerte herangezogen. Diese Richtwerte werden durch den Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) auf der Grundlage von human- und tierexperimentellen Studien abgeleitet und bekannt gemacht.
Der AIR besteht aus Expertinnen und Experten des Bundes und der Länder. Die Geschäftsstelle des AIR ist im Umweltbundesamt angesiedelt. Für Stickstoffdioxid wurden erstmals im Jahr 1998 Richtwerte abgeleitet. Im Dezember 2018 hat der AIR aufgrund der deutlich verbesserten Datenlage die Richtwerte für Stickstoffdioxid erneut abgeleitet und damit aktualisiert. Als Richtwert I (also Vorsorgerichtwert) wird eine Konzentration von 80 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) und als Richtwert II (also Gefahrenrichtwert) eine Konzentration von 250 Mikrogramm pro Kubikmeter, jeweils gemittelt über eine Stunde empfohlen. Sie werden daher als Kurzzeit-Richtwerte bezeichnet. Falls eine langfristige Beurteilung erforderlich sein sollte, empfiehlt der AIR, den Langzeit-Leitwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Außenluft auch für die Innenraumluft anzuwenden. Dieser Wert beträgt nach Aktualisierung durch die WHO im Jahr 2021 aktuell 10 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter (µg NO 2 /m³) als Jahresmittelwert.
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