Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen (BioAbfV)
FAQs
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Maßgebliches Ziel der letzten Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) ist es, den Eintrag von Kunststoffen (vor allem Mikroplastik) und anderen Fremdstoffen in die Umwelt bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen deutlich zu reduzieren. Hierfür wird ein neuer Paragraf 2a BioAfbV am 1. Mai 2025 in Kraft treten. Diese Regelung richtet sich aber nicht unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern in erster Linie an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen.
Sinn und Zweck des neuen Paragrafen 2a in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) ist es daher, dass Fremdstoffe, vor allem Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herausgehalten werden.
Denn aus sortenrein getrennt gesammelten Bioabfällen, wie Küchen- oder Gartenabfällen kann Biogas und gleichzeitig Kompost beziehungsweise Gärrückstand erzeugt werden. Das erzeugte Biogas stellt einen Baustein für die Energiewende dar. Zudem können Böden, auf die Komposte aufgetragen wurden, zum Beispiel Starkregenereignisse besser aufnehmen, ohne dass der Boden erodiert oder Trockenzeiten länger ausgleichen.
Verbraucherinnen und Verbraucher leisten durch eine möglichst vollständige und sortenrein (ohne Fremdstoffe) getrennte Sammlung von Bioabfällen einen wichtigen Beitrag sowohl zum Klima- als auch zum Ressourcenschutz.
Stand:
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Ab Mai 2025 soll durch den neuen Paragrafen 2a gewährleistet werden, dass Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen, wie Vergärung und Kompostierung, und aus der Gemischherstellung herausgehalten werden, soweit keine entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden. Hierzu werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung geregelt. Es wird unter anderem ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. Für Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes wird ein Kontrollwert für Kunststoffe von 1,0 Prozent vorgeschrieben.
Um festzustellen, ob der Kontrollwert eingehalten wird, haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchzuführen. Wird keine Sichtkontrolle oder keine Fremdstoffentfrachtung vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller durchgeführt, kann dies ein Bußgeldverfahren zur Folge haben.
Stand:
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Aufgrund der im Mai 2025 in Kraft tretenden Regelung des Paragrafen 2a BioAbfV, brauchen die Bürgerinnen und Bürger keine Bußgelder befürchten. Die in der BioAbfV enthaltenen Ordnungswidrigkeiten richten sich an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die Bioabfälle verwenden.
Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Kontrolle der Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen obliegt den Abfallbehörden der Länder. Soweit Kommunen in ihren Satzungen Bußgeldvorschriften für die Fehlbefüllung von Abfallbehältern durch private Haushalte vorsehen, sind die Abfallbehörden auch für die Durchsetzung der Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. Häufig werden aber Fehlbefüllungen von Biotonnen dadurch sanktioniert, dass diese nicht in der Regelabfuhr geleert, sondern einzeln abgeholt und kostenpflichtig als Restabfall entsorgt werden.
Stand:
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Die im Mai 2025 in Kraft tretende Regelung der BioAbfV gilt nur für Bioabfälle.
Stand:
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Die neue Regelung richtet sich nicht unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern in erster Linie an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben sie für jede Anlieferung eine Sichtkontrolle der Bioabfälle und Materialien durchzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden dadurch angehalten, ihre getrennte Sammlung für Bioabfälle bei privaten Haushaltungen weiter zu optimieren.
Es ist daher zu erwarten, dass vor Inkrafttreten der Regelung Verbraucherinnen und Verbraucher für die Fremdstoffproblematik Seitens der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sensibilisiert und über den Sinn und Zweck der getrennten Bioabfallsammlung zu informiert werden.
Stand:
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In der Abfallsatzung schreibt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallerzeugern (das heißt den privaten Haushaltungen) die Art und Weise der Abfallüberlassung vor. Dabei werden klare Vorgaben getroffen, welche Stoffe vor Ort in die Biotonne eingefüllt werden dürfen. Neben anderen Vorgaben enthält die Satzung auch Aussagen zu Kontrollen und behälterbezogenen Sanktionen bei Fehlbefüllungen. Die Kontrollen der Biotonnen können stichprobenartig, kampagnenartig oder regelmäßig durch schlichtes Öffnen der Biotonnen oder durch Detektionsgeräte vor Umschüttung in das Sammelfahrzeug durchgeführt werden. Zunehmend werden für eine dauerhafte Qualitätskontrolle Detektionssysteme an den Sammelfahrzeugen eingesetzt, die bei der Einsammlung Fremdstoffe im Bioabfall anzeigen.
Stand: