Einwegkunststofffondsgesetz: Informationen für Anspruchsberechtigte
FAQs
Um die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds zu erhalten, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, sich einmalig beim Umweltbundesamt zu registrieren. Für die Kostenerstattung müssen jährlich die Daten zu den erbrachten Leistungen im Bereich der Entsorgung und Reinigung von Einwegkunststoffprodukten aus dem vorangegangenen Jahr elektronisch übermittelt werden. Das Umweltbundesamt stellt hierfür entsprechende elektronische Formulare zur Verfügung.
Nach Kontrolle der angegebenen Daten wird anhand eines Punktesystems die Höhe der Auszahlung berechnet. Anschließend erfolgt die Erstattung der angefallenen Kosten an die Anspruchsberechtigten. Das Punktesystem wird ebenfalls durch die Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt.
Vorgaben, wie die Auszahlungsmittel einzusetzen sind, kann das Bundesrecht nicht regeln. Gleichwohl ist geplant im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung auch zu untersuchen, wie die Kommunen die Gelder aus dem Fonds verwenden. Dabei wird insbesondere die Verbesserung der Reinigungsleistungen sowie die Entwicklung der Gebühren in den Blick genommen.
Stand:
https://www.bmuv.de/FQ273
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