Anlagensicherheit
FAQs
-
Paragrafen 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regeln die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Wassergefährdende Stoffe sind diejenigen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (Paragraf 62 Absatz 3 WHG). Die AwSV präzisiert den Begriff der „wassergefährdenden Stoffe“ so, dass unter „wassergefährdenden Stoffen“ chemisch gesehen nicht nur Stoffe, sondern auch aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemische zu verstehen sind.
Im Vollzug wird man immer wieder mit Objekten oder Materialien konfrontiert, die im Alltag als unschädlich angesehen werden, in denen aber in geringen Konzentrationen auch Stoffe mit wassergefährdenden Eigenschaften enthalten sind. Es stellt sich dann oft die Frage, ob diese Gegenstände dem Regelungsregime der Paragrafen 62 und 63 WHG und der AwSV unterfallen.
Maßgebend für die Anwendbarkeit der AwSV ist, dass die Anlage dafür errichtet und betrieben wird, um mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen. Es muss sich also um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen handeln. Es reicht nicht, dass in der Anlage mit Materialien oder Objekten umgegangen wird, in denen sich wassergefährdende Stoffe nachweisen lassen. Paragrafen 62ff WHG mit der AwSV sind nur anwendbar, wenn die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist und beabsichtigt ist, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen, oder wenn erkennbar ist, dass bei der Tätigkeit wassergefährdende Stoffe eine Rolle spielen und wegen ihres Vorhandenseins Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die sich zum Beispiel aus Vorgaben anderer Rechtsbereiche herleiten.
Beispielsweise enthält unbehandeltes Holz (Stämme, Äste oder auch rohe Bretter) in sehr geringen Konzentrationen Gerbstoffe, die wassergefährdend sind. Die Verwendung oder Lagerung von unbehandeltem Holz dient aber nicht dazu, mit einem wassergefährdenden Stoff umzugehen. Unbehandeltes Holz, oder auch Hölzer, die mit Kunststoffen beschichtet sind, fallen also nicht in den Regelungsbereich der Paragrafen 62ff WHG oder der AwSV. Anders sieht es aus, wenn mit behandelten Hölzern umgegangen wird, da mit der Behandlung eine beabsichtigte Wirkung, zum Beispiel eine Konservierung des Holzes, erreicht werden soll, die mit wassergefährdenden Eigenschaften verbunden ist.
Entsprechendes gilt auch für natürliche Böden, Gesteine oder andere mineralische Baustoffe, sofern diese nicht durch Unfälle oder andere Schadstoffeinträge verunreinigt sind (Altlastenmaterial).
Auch wenn kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beabsichtigt ist, können wasserrechtliche Anforderung bestehen. Nach Paragraf 48 Absatz 2 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Der Paragraf setzt keinen Anlagenbezug voraus, ist also als Ergänzung zu den Regelungen der Paragrafen 62 und 63 WHG zu sehen. In diesem Zusammenhang können Anforderungen, zum Beispiel an eine geringe Wasserdurchlässigkeit des Bodens oder die Vermeidung des Zutritts von Niederschlagswasser gestellt werden. Auf diese Weise kann wirkungsvoll dafür gesorgt werden, dass es zu keinen Gewässerverunreinigungen kommt. Konkretisierungen oder technische Vorgaben hierzu gibt es nicht.
-
Abfüllflächen von Tankstellen aus einem flüssigkeitsdichten Beton (FD-Beton) sind so zu planen und zu errichten, dass die charakteristische Eindringtiefe von Kraftstoffen im Beton die vorhandene Fugentiefe und somit die durch den Fugendichtstoff geschützte Fugenflanke rechnerisch nicht überschreitet. Damit soll ein eventuelles Austreten von Kraftstoffen unterhalb der Fuge ausgeschlossen werden. Da die rechnerische Eindringtiefe von Kraftstoffen in einem FD-Beton größer als die Fugentiefe typischer Polysulfidfugen ist, wurden in Zusammenhang mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 besondere Anforderungen zur Fugenumläufigkeit erhoben.
In einem Forschungsvorhaben der Deutschen wissenschaftlichen Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle (DGMK) wurde das Verhalten der Fugenumläufigkeit praxisnah an Probekörpern untersucht und ausgewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass trotz größerer Eindringtiefen als die geschützte Fugenflanke seitlich aus den ungeschützten Bereichen kein Kraftstoff als Flüssigkeit austritt. Ergänzende Untersuchungen haben gezeigt, dass sich im Fugenspalt ein Kraftstoffdampf/Luftgemisch bilden kann (DGMK Forschungsbericht 822 Fugenumläufigkeit bei Ortbeton an Tankstellen, Hamburg 2020). Diese Dampfphase, auf die bei flüssigen wassergefährdenden Stoffen nach AwSV nicht speziell einzugehen ist, hängt jedoch in hohem Maße von den Versuchsbedingungen (zum Beispiel keine Verdampfungsverluste in die Atmosphäre) und den Verhältnissen vor Ort (zum Beispiel Feuchtigkeitsgehalt des Betons) ab, so dass der Forschungsbegleitkreis zu dem abschließenden Ergebnis kam, dass von einem Austritt wassergefährdender Stoffe in die Umwelt nicht ausgegangen werden kann.
Diese Aussage gilt lediglich für normgerechte Ottokraftstoffe, nicht für andere wassergefährdende Stoffe. Bei viskoseren und weniger leichtflüchtigen Medien als Ottokraftstoffen, wie Dieselkraftstoff, ist die Eindringtiefe und der Effekt der Verdampfung geringer, so dass bei Verwendung von FD-Beton und dafür zugelassenen Fugendichtstoffen die Flächen rechnerisch als dicht anerkannt sind (Nachweis der Fugenumläufigkeit gegeben).
Aufgrund dieser Erkenntnisse besteht keine Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften von Gewässern, wenn der Beton und die Fuge ordnungsgemäß ausgeführt sind, eine Fugenumläufigkeit aber nicht gesondert berücksichtigt wurde.
-
Für die Anwendung der AwSV ist die Frage, ob es sich chemikalienrechtlich um Erzeugnisse handelt oder nicht, nicht entscheidend. Maßgebend ist, ob mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von Paragraf 62 Absatz 3 WHG bzw. Paragraf 2 Absatz 2 AwSV in einer Anlage umgegangen wird. Ist dies der Fall und wird mit wassergefährdenden Stoffen, zu denen Stoffe und Gemische gehören (Vergleich Paragraf 2 Absatz 3 und 4 AwSV) umgegangen, ist die AwSV zu beachten. Das Chemikalienrecht macht keine Vorgabe für das Wasserrecht. Ob das betrachtete Objekt selbst als wassergefährdender Stoff anzusehen ist, oder ob in ihm mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (zum Beispiel bei einem Hydraulikaggregat), ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der AwSV ebenfalls unerheblich.
-
Bei dem Gas in der Leitung handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff (Dämpfe von Kraftstoffen). Bei der Gaspendelleitung handelt es sich um eine Rohrleitung im Sinne von Paragraf 2 Absatz 19 AwSV, da das wassergefährdende Gas zu dem Behälter befördert wird und werden soll. Damit ist Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 1 AwSV anwendbar. Paragraf 21 Absatz 2 Satz 3 AwSV ist nicht anwendbar, da auf die Doppelwandigkeit nicht aus Gründen der Betriebssicherheit verzichtet wird.
Grundsätzliche Überlegungen und die bisher vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass eine einwandige Verlegung technisch akzeptiert werden kann. Die bei der Gaspendelung freigesetzten Dämpfe sind nicht geeignet, zu einer nachteiligen Grundwasserveränderung zu führen. Insofern würde eine Regelung in der AwSV, nach der diese unterirdischen Rohrleitungen zur Gaspendelung einwandig verlegt werden können, akzeptiert. Die bestehende Formulierung der AwSV in Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 1 lässt dies jedoch nicht zu, eine entsprechende Auslegung ist nicht möglich.
Bis zu einer entsprechenden Änderung der AwSV besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit, nach Paragraf 16 Absatz 3 AwSV im Einzelfall eine Ausnahme zu erteilen, da die Anforderungen des Paragraf 62 Absatz 1 WHG erfüllt werden. Diese Möglichkeit besteht für das DIBt nicht.
-
In Zeile 4 der Anlagen 5 und 6 AwSV ist bei Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen eine wiederkehrende Prüfung bei unterirdischen Anlagen und Anlagen im Freien über 1000 Tonnen vorgesehen. Aus dem Wortlaut der AwSV ergibt sich nicht eindeutig, ob sich die 1000 Tonnen nur auf die Anlagen im Freien oder auch auf die unterirdischen Anlagen beziehen. Damit stellt sich die Frage, ob unterirdische Anlagen und oberirdische Anlagen, jeweils über 1000 Tonnen, oder (alle) unterirdischen und die oberirdischen über 1000 Tonnen gemeint sind.
Nach Fußnote 4 der Anlagen 5 und 6 beginnen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung. Die Prüfzeitpunkte und -intervalle für die wiederkehrende Prüfung können somit nur ermittelt werden, wenn zuvor eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat. Hat keine Inbetriebnahmeprüfung stattgefunden, hingen die Prüfzeitpunkte und -intervalle für die wiederkehrende Prüfung dagegen „in der Luft“; ein ordnungsgemäßer Vollzug der Vorschriften wäre nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in der AwSV eine vollzugstaugliche Regelung treffen wollte. Dementsprechend ist die Regelung in Zeile 4 der Anlagen 5 und 6 so zu verstehen, dass nur für solche unterirdischen Anlagen eine wiederkehrende Prüfpflicht besteht, die bereits bei Inbetriebnahme prüfpflichtig waren. Das bedeutet, dass eine wiederkehrende Prüfpflicht nur bei unterirdischen Anlagen über 1000 Tonnen und bei oberirdischen Anlagen über 1000 Tonnen besteht. Damit unterliegen die unterirdischen Anlagen bis 1000 Tonnen keiner Prüfpflicht. Solche kleinen unterirdischen Anlagen sind aber wohl eher selten.
Zeile 4 Spalte 3 der Anlage 5 und 6 AwSV ist in dem Sinne zu verstehen, dass unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien, jeweils über 1000 Tonnen, alle 5 Jahre wiederkehrend zu prüfen sind.
-
Zeile 4 gilt unabhängig von einer Gefährdungsstufe, also sowohl für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, die als allgemein wassergefährdend gelten, als auch für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, die in eine WGK eingestuft sind. Maßgebend ist allein die Tonnage. Die Prüfpflicht hängt allein von der Überschreitung des Schwellenwertes von 1000 Tonnen ab.
-
Ein Leckageerkennungssystem dient dazu, die aus einem Leck im Boden oder in einer vom Erdreich verdeckten Wand eines Behälters austretenden wassergefährdenden Stoffe abzuleiten und in einer Kontrolleinrichtung sichtbar zu machen, so dass auf diese Weise die Undichtheit des Behälters erkannt werden kann. Leckageerkennungssysteme dienen nicht dazu, wassergefährdende Stoffe zurückzuhalten, sind also keine Rückhalteeinrichtung. Sie müssen deshalb nicht flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt werden.
Die Ableitung der wassergefährdenden Stoffe erfolgt in der Regel auf einer Kunststoff-Dichtschicht (zum Beispiel einer PE-Folie). Nach Aussage von Experten ist es ausreichend, dass diese Folie bei einer Beaufschlagungsdauer von 90 Tagen nicht angegriffen wird. Die darüber liegende Dränschicht darf durch das Gewicht des Behälters und der eingelagerten wassergefährdenden Stoffe nicht so weit zusammengedrückt werden, dass die Ableitung der wassergefährdenden Stoffe unterbunden wird. In das System darf kein Wasser eindringen und wassergefährdende Stoffe dürfen aus dem System nicht austreten.
Eine Kontrolle der Dichtschicht auf Dichtheit im Betrieb der Anlage ist nicht erforderlich.
-
Nach Nummer 2.1 Anlage 7 AwSV dürfen für JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.
Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unterliegen dem Bauordnungsrecht. Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nach § 17 Musterbauordnung (MBO) erforderlich, wenn u.a. eine Verordnung nach § 85 Absatz 4a MBO dies vorsieht. Eine solche Verordnung liegt mit der „Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO)“ vor. In dieser Verordnung wird in § 1 Nummer 2 f) aufgeführt, dass für Sicherheitseinrichtungen bei ortsfesten Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise erforderlich sind.
Das Leckageerkennungssystem eines Güllebehälters ist eine solche Sicherheitseinrichtung. Aufgrund der wasserrechtlichen Forderung nach Verwendbarkeitsnachweisen in Anlage 7 Nummer 2.1 AwSV und der Regelung in der WasBauPVO, für Sicherheitseinrichtungen Verwendbarkeitsnachweise zu erteilen, können in Güllebehältern nur Leckageerkennungssysteme, die über einen Verwendbarkeitsnachweis – in diesem Fall eine allgemeine Bauartgenehmigung – verfügen, eingebaut werden.
-
In den jeweiligen Landesbauordnungen haben die Länder geregelt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für die Erteilung bauaufsichtlicher Zulassungen zuständig ist. Aufgrund des Zusammenspiels von Regelungen des Wasserrechts und des Baurechts bedarf ein Leckageerkennungssystem einer bauaufsichtlichen Zulassung durch das DIBt.
Das DIBt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine aktuelle Liste von Leckagerkennungssystemen und Dichtungsbahnen mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung, mit denen die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt und die ohne weitere Einzelfallprüfung und Nachweise für JGS- und Biogasanlagen verwendet werden könne.
-
Der § 35 Abs. 2 AwSV ist nur auf Erdwärmesonden und -kollektoren sowie vergleichbare Anlagenteile anwendbar, die bestimmungsgemäß zwingend dem Wärmeaustausch mit dem Untergrund dienen. Da bei Erdwärmesonden und -kollektoren eine doppelwandige Verlegung den Wärmeübergang behindern würde, können bei ständiger Überwachung und automatischer Abschaltung im Falle eines Lecks bestimmte Erdwärmesonden und -kollektoren mit weniger gefährlichen Wärmeträgermedien auch unterirdisch einwandig verlegt werden. Die Idee ist dabei, dass durch Abschalten der Umwälzpumpe ein Austreten wassergefährdender Stoffe weitgehend verhindert wird, da die Sonden damit drucklos sind und ein Übertritt wassergefährdender Stoffe ins Grundwasser gegen den dort herrschenden Druck nicht in nennenswerten Mengen erfolgt.
Eine solche einwandige, unterirdische Verlegung von Wärmeträgerkreisläufen ist unter den Bedingungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 AwSV – in Abweichung von § 17 Abs. 3 beziehungsweise § 21 Abs. 2 AwSV – zulässig.
Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 AwSV genannten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen setzen im Detail folgendes kumulativ voraus:
- Nr. 1: Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren müssen aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen.
- Nr. 2: Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und –kollektoren sind durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird.
- Nr. 3: Als Wärmeträgermedium werden nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, verwendet.
Bei Rohrleitungen von Wärmeträgerkreisläufen, die nicht der Rohrfernleitungsverordnung unterliegen und die der Fortleitung des erwärmten beziehungsweise gekühlten wassergefährdenden Wärmeträgers und zusätzlich dem Wärmeaustausch dienen, wird in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 2 AwSV eine einwandige Ausführung als fachlich vertretbar angesehen. Voraussetzung für eine solche analoge Anwendung ist zumindest, dass die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Anteil der zusätzlich gewinnbaren Energie dieser Rohrleitungen, wenn sie wie ein Erdwärmekollektor wirken, beträgt über die Betriebsdauer gemittelt nachweislich mehr als 25 % der Wärme- bzw. Kälteenergie. In Einzelfällen kann bei kleinen Anlagen auch ein niedrigerer Wert angenommen werden.
- Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Nr. 2 AwSV müssen erfüllt sein.
- Die Anlage liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes (WSG) oder anderer wasserwirtschaftlich bedeutsamer Gebiete oder Anlagen.
-
Laut den technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) 779 (April 2006) in Nr. 4.1.2. Abs. 5 muss das Rückhaltevolumen dem größten der einzelnen notwendigen Rückhaltevermögen entsprechen, wenn eine Rückhalteeinrichtung mehreren Anlagen dient. Dies gilt aber entsprechend der Einleitung nur dann, soweit keine weitergehenden Anforderungen wie zum Beispiel für Schutz- und Überschwemmungsgebiete in der AwSV festgelegt wurden.
Gemäß § 49 Abs. 3 AwSV dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die
- mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder
- doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.
Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 gelten die genannten Anforderungen auch für die in §§ 31 und 38 AwSV genannten Anlagen sowie die in § 34 AwSV genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.
Das Rückhaltevolumen bei mehreren Anlagen innerhalb eines Auffangraums wird in der AwSV nicht eigens adressiert. Da der Schutzgedanke in § 49 AwSV ein Rückhaltevolumen entsprechend des gesamten in einer Anlage vorhandenen Volumens fordert, unabhängig von abgesperrten Betriebseinheiten, sollte bei mehreren Anlagen innerhalb eines Auffangraumes ebenso das gesamte Volumen zurückgehalten werden können.
Demnach ist in der weiteren Zone von Wasserschutzgebieten das Rückhaltevolumen so zu bemessen, dass das Volumen der wassergefährdenden Stoffe aller Anlagen in einer Rückhalteeinrichtung zurückgehalten werden kann.