Warum wird meine Kleinfeuerungsanlage von meiner Schornsteinfegerin oder meinem Schornsteinfeger so häufig überprüft?

FAQ

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass das Schornsteinfegerhandwerk sowohl für den Immissionsschutz tätig ist (1. BImSchV), als auch Aufgaben wahrnimmt, die aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erwachsen. Neben der Überwachung der Emissionen erfolgt somit auch eine regelmäßige Prüfung der Kleinfeuerungsanlage hinsichtlich Brand- und Betriebssicherheit. Einen Überblick über die durchzuführenden Arbeiten erhält die Betreiberin oder der Betreiber durch den Feuerstättenbescheid, der ihr oder ihm nach der Feuerstättenschau durch die/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wird.

In Absprache zwischen Betreiberin oder Betreiber und Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger können die Arbeiten nach KÜO und 1.BImSchV zusammengelegt werden, sofern es dabei nicht zu einer Überschreitung der Intervalle kommt, zum Beispiel, wenn sich dadurch eine Kosten- und/oder Zeitersparnis ergibt. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Durch die regelmäßigen Messungen und allgemeinen Überprüfungen nach 1. BImSchV werden Betreiberinnen und Betreiber motiviert ihre Anlage regelmäßig warten zu lassen, um einen emissionsarmen Betrieb dauerhaft zu gewährleisten. Außerdem arbeitet eine Kleinfeuerungsanlage im einwandfreien technischen Zustand am effizientesten. Die Betreiberin oder der Betreiber erhält somit die größtmögliche Leistung in Form von Wärme aus der eingesetzten Brennstoffmenge.

Die Ergebnisse der zweijährlichen Praxismessungen bei zentralen Festbrennstoffkesseln variieren von Messung zu Messung. Auch eine zu Beginn emissionsarme Anlage kann sich im Laufe der Zeit verschlechtern. Zurückzuführen ist dies bei Heizkesseln für feste Brennstoffe insbesondere auf den unterschiedlichen Wartungszustand der Anlage und auf die Qualität des eingesetzten Brennstoffs. Die wiederkehrenden Messungen, die grundsätzlich unabhängig von der technischen Ausstattung der Feuerungsanlage durchgeführt werden, sollen sicherstellen, dass die Feuerungsanlage auf Dauer emissionsarm betrieben wird.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Möglichkeit, für alle Arbeiten außer der Feuerstättenschau, einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl zu beauftragen. Der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten muss mit einem Formblatt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelt werden.

Auf der Internetseite des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (Zentralinnungsverband; ZIV) finden Sie weitere Informationen zu den Tätigkeiten der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger.

Bei Fragen im Zusammenhang mit den Schornsteinfegerarbeiten an der eigenen Kleinfeuerungsanlage, die sich mit der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger nicht abschließend klären lassen, und auch bezüglich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der nicht frei wählbar ist, sollte sich die Betreiberin oder der Betreiber an die zuständige untere Immissionsschutzbehörde wenden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde vor Ort kann die Betreiberin oder der Betreiber beim Umweltministerium ihres oder seines Bundeslandes erfragen.

Auskunft zu allgemeinen Fragen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Schornsteinfegerhandwerks erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), bei dem die Zuständigkeit für das Schornsteinfeger- Handwerksgesetz (SchfHwG) und für die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) liegt.

Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (Zentralinnungsverband; ZIV) 

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen

Stand:

https://www.bmuv.de/FA789

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.