Gibt es eine Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zum Weiterbetrieb einer Kleinfeuerungsanlage zu erhalten, die nicht mehr den Vorgaben der 1. BImSchV entspricht?
FAQGemäß Paragraf 22 der 1. BImSchV kann die nach Landesrecht zuständige Immissionsschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der 1. BImSchV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädlich Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die von den Vollzugsbehörden getroffen wird (siehe Frage "Wer hilft mir bei individuellen Fragen zu meiner eigenen Kleinfeuerungsanlage?").
Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen
Stand: