Wo kann ich mich beschweren, wenn ich durch Kleinfeuerungsanlagen in meiner Umgebung beeinträchtigt werde?

FAQ

Die Umsetzung – sprich der Vollzug – des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und somit auch der 1. BImSchV liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Diese Kompetenzverteilung ist im Grundgesetz geregelt.

Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Ordnungsamt) sind die richtigen Ansprechpartner für Beschwerden über Anlagen in der unmittelbaren Umgebung. Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) kann und darf sich zu Vollzugsfragen nicht äußern.

Ein möglicher Ansprechpartner ist außerdem die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger beziehungsweise die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des eigenen Kehrbezirks.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen

Stand:

https://www.bmuv.de/FA785

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