Was kann ich gegen den durch die Altglasentsorgung entstehenden Lärm unternehmen?

FAQ

Der § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der § 7 Absatz eins der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regeln Betriebseinschränkungen für zahlreiche Geräte und Maschinen, auch Altglascontainer, in lärmempfindlichen Gebieten. Danach ist im Freien der Betrieb unter anderem in allgemeinen und reinen Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr verboten. § 8 der 32. BImSchV überträgt den Ländern die Befugnis weitergehende Regelungen für Betriebseinschränkungen oder auch Ausnahmeregelungen zu treffen. Im Falle nicht erlaubter Lärmbelästigung bei öffentlichen Altglascontainern können Sie sich an die Gemeinde oder an den Betreiber des Altglascontainers (Anschrift befindet sich eventuell auf dem Container) wenden. Beschwerden über Altglascontainer auf privaten Grundstücken richten Sie an die Grundstückseigentümer.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Lärmschutz

https://www.bmuv.de/FA258

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