Wird durch die Anrechnung von Strom auf die THG-Quote andere Klimaschutzvorgaben untergraben? Werden CO2-Minderung dadurch nicht doppelt bilanziert?
FAQNein. Die THG-Quote des BImSchG ist eines von mehreren Instrumenten, mit denen Deutschland das Erreichen der Klimaschutzziele im Verkehr unterstützt. Die Treibhausgaseinsparungen aus dem Einsatz von Biokraftstoffen, grünem Wasserstoff oder dem Einsatz von Strom in Elektrofahrzeugen, die im Rahmen der THG-Quote ermittelt und verpflichtend vorzuweisen sind, können nicht zur Erfüllung anderer Vorgaben eingesetzt werden. Bei der THG-Quote handelt es sich um ein in sich geschlossenes System zur Förderung erneuerbarer Energien im Verkehr. Es ist nicht möglich, CO2-Minderungen, die nach dem THG-Quotensystem – also der Methodik des BImSchG beziehungsweise der 38. BImSchV – ermittelt werden, mit anderen Systemen zu verrechnen oder zu übertragen. Die THG-Quote ist rechtlich und methodisch von anderen CO2-Bilanzierungen zu trennen. Die Veräußerung beziehungsweise Übertragung von CO2-Minderung im Rahmen des Quotenhandels hat also keine Auswirkungen auf andere Bilanzierungssysteme. Insbesondere sind die Nachweise aus dem THG-Quotenhandel beispielsweise nicht mit CO2-Zertifikaten aus dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS I), dem potenziell zukünftigen EU-ETS II oder den dem BEHG – also dem europäischen beziehungsweise nationalen Handelssystem für CO2-Emissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme – zugrundeliegenden Emissionen verrechenbar.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Anrechnung von Strom in Elektrofahrzeugen im Rahmen der THG-Quote
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