Wie funktioniert das System?

FAQ

Betreiber von öffentlichen Ladesäulen und nichtöffentlicher Ladepunkte mit privaten E-Autos, Lieferwagen oder Elektrobussen können sich die Strommengen, die in einem Jahr eingesetzt wurden, vom Umweltbundesamt (UBA) bescheinigen lassen. Die Bescheinigungen können dann an die quotenverpflichteten Anbieter fossiler Kraftstoffe veräußern.

Bei öffentlichen Ladesäulen (Paragraf 6 der 38. BImSchV) werden die dort gemessenen Strommengen an das UBA berichtet und entsprechend bescheinigt.

Bei nichtöffentlichen Ladepunkten (Paragraf 7 der 38. BImSchV) ist es nur unter großem Aufwand möglich, die exakten Werte aus privaten Wallboxen auszulesen. Daher erfolgt die Anrechnung durch einen Schätzwert, der dem durchschnittlichen Verbrauch der einzelnen Fahrzeugklassen in einem Jahr entspricht. Dieser Wert wird regelmäßig von Forschungsnehmer des BMUV überprüft und gegebenenfalls angepasst. Um den Aufwand für Privatpersonen, betroffenen Unternehmen und die Behörden gering zu halten, genügt es, einen Fahrzeugschein als Nachweis vorzulegen. Das UBA prüft und stellt dann ebenfalls die entsprechenden Bescheinigungen aus.

Hinweis für private E-Autobesitzer: Die Mineralölwirtschaft ist nach dem BImSchG verpflichtet, jährlich mehrere Millionen Tonnen an CO2 einzuspare. Ein einzelner E-Pkw erzielt Minderungen von rund 300 bis 400 Kilogramm an CO2. Es ist daher davon auszugehen, dass Kraftstoffanbieter keine Verträge mit einzelnen privaten Fahrzeughaltern schließen. Deshalb wurde in der 38. BImSchV die Möglichkeit des sogenannten "Poolings" geschaffen. Zwischenhändler (zum Beispiel Stromanbieter oder auf den THG-Quotenhandel spezialisierte Unternehmen) können Kopien der Fahrzeugscheine von E-Autobesitzern sammeln, aggregiert an das UBA melden und die fahrzeugscheinbezogenen Bescheinigungen an Kraftstoffanbieter veräußern. Vielen E-Autobesitzern ist dies bereits bekannt, da im Internet zahlreiche Anbieter damit werben. Das BMUV rät dazu, verschiedene Anbieter zu vergleichen und die Geschäftsbedingungen genau zu prüfen. Da gemäß 38. BImSchV die Kopie des Fahrzeugscheins jährlich neu vorzulegen ist, kann – sofern mit einem Anbieter nichts Anderes vereinbart wurde – auch jedes Jahr ein neuer Anbieter ausgewählt werden.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1994

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