Welche Prüfpflicht gilt für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen (Anlage 5 und 6 AwSV)
FAQIn Zeile 4 der Anlagen 5 und 6 AwSV ist bei Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen eine wiederkehrende Prüfung bei unterirdischen Anlagen und Anlagen im Freien über 1000 Tonnen vorgesehen. Aus dem Wortlaut der AwSV ergibt sich nicht eindeutig, ob sich die 1000 Tonnen nur auf die Anlagen im Freien oder auch auf die unterirdischen Anlagen beziehen. Damit stellt sich die Frage, ob unterirdische Anlagen und oberirdische Anlagen, jeweils über 1000 Tonnen, oder (alle) unterirdischen und die oberirdischen über 1000 Tonnen gemeint sind.
Nach Fußnote 4 der Anlagen 5 und 6 beginnen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung. Die Prüfzeitpunkte und -intervalle für die wiederkehrende Prüfung können somit nur ermittelt werden, wenn zuvor eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat. Hat keine Inbetriebnahmeprüfung stattgefunden, hingen die Prüfzeitpunkte und -intervalle für die wiederkehrende Prüfung dagegen „in der Luft“; ein ordnungsgemäßer Vollzug der Vorschriften wäre nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in der AwSV eine vollzugstaugliche Regelung treffen wollte. Dementsprechend ist die Regelung in Zeile 4 der Anlagen 5 und 6 so zu verstehen, dass nur für solche unterirdischen Anlagen eine wiederkehrende Prüfpflicht besteht, die bereits bei Inbetriebnahme prüfpflichtig waren. Das bedeutet, dass eine wiederkehrende Prüfpflicht nur bei unterirdischen Anlagen über 1000 Tonnen und bei oberirdischen Anlagen über 1000 Tonnen besteht. Damit unterliegen die unterirdischen Anlagen bis 1000 Tonnen keiner Prüfpflicht. Solche kleinen unterirdischen Anlagen sind aber wohl eher selten.
Zeile 4 Spalte 3 der Anlage 5 und 6 AwSV ist in dem Sinne zu verstehen, dass unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien, jeweils über 1000 Tonnen, alle 5 Jahre wiederkehrend zu prüfen sind.
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Anlagensicherheit