Wie weit muss generell, also bundesweit der Abstand zwischen Gewässern und den Ackerflächen sein, auf denen gedüngt wird?

FAQ

Um den Eintrag überschüssiger Stickstoffmengen in Gewässer nahe landwirtschaftlicher Flächen möglichst zu vermeiden gibt es drei Vorgaben, die sich jeweils an der Hangneigung des Geländes orientieren:

  • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 Meter (m) auf 3 m bei Flächen ab 5 Prozent Hangneigung;
  • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m bei Flächen ab 10 Prozent Hangneigung;
  • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 Prozent Hangneigung;

Außerdem müssen ab fünf Prozent Hangneigung Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort eingearbeitet werden und es gelten weitere Vorgaben bei bestellten Ackerflächen. Ferner wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, im Wasserhaushaltsgesetz eine verpflichtende Begrünung vorgeschrieben, in einem Bereich von fünf Metern an den Ufern. Dies soll verhindern, dass Düngemittel in die Gewässer geschwemmt werden. Die begrünten Flächen können anderweitig genutzt werden, etwa als Weideflächen. Diese Regelung wurde mit einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 38a) festgeschrieben, welches am 30. Juni 2020 in Kraft getreten ist. Der Vollzug der Regelung des § 38a Wasserhaushaltsgesetz obliegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes den Bundesländern. Die Bundesländer regeln auch eigenständig, welche Behörde konkret für die Festlegung der Flächen zuständig ist.

https://www.bmuv.de/FA1305

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