Warum wurde eine Anpassung des BImSchG notwendig?

FAQ

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. Februar 2018 entschieden, dass über die Umweltzonenregelung hinausgehende Fahrverbote grundsätzlich zulässig sind und geboten sein können, um die gesetzlichen Luftqualitätsgrenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten. Viele Kommunen haben den Bund daher gebeten, hierfür bundesweit einheitliche Regeln vorzusehen. Diese Klarstellung erfolgt jetzt.

Außerdem hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass in besonders belasteten Städten Euro 5-Diesel-Pkw technisch nachgerüstet werden sollen, damit ihr Stickstoffoxid-Ausstoß sinkt. Darum muss geregelt werden, das erfolgreich nachgerüstete Fahrzeuge weiter einfahren dürfen.

Stickstoffdioxid (NO2) ist ein giftiges Reizgas, das vor allem Kindern, Senioren oder Asthmatikern zu schaffen macht, aber auch zu Herzkreislauferkrankungen führen kann. In der EU gibt es für Stickstoffdioxid eine Vorgabe: der Jahresmittelwert von 40 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter muss seit dem Jahr 2010 eingehalten werden. Dieser Wert wird jedoch in vielen deutschen Städten auf Grund der zu hohen Stickstoffoxidemissionen von Diesel-Fahrzeugen, insbesondere Diesel-Pkw, seit langem überschritten. 2017 war das in 65 Städten der Fall. In 15 dieser Städte lag die Belastung bei mehr als 50 Mikrogramm pro Kubikmeter.

https://www.bmuv.de/FA1009

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