Keine Änderungen für private Verbraucher
Ab dem 1. Januar 2009 gelten in Deutschland veränderte Regeln für die ordnungsgemäße Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen. Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung tritt die Bundesregierung der steigenden Zahl derjenigen Unternehmen entgegen, die zuletzt die Kosten für die Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen auf ihre rechtstreuen Wettbewerber oder die öffentliche Hand abgewälzt hatten, obwohl sie selbst Hersteller oder Vertreiber dieser Verpackungen waren.
Die neue Verordnung sichert die bewährte haushaltsnahe Entsorgung von Verpackungsabfällen. Jedoch sind Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, fortan verpflichtet, sich an einem "dualen Entsorgungssystem" zu beteiligen und gegenüber der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) eine verbindliche Erklärung über die Menge der in Verkehr gebrachten sowie der bei einem dualen System lizenzierten Verpackungen ("Vollständigkeitserklärung") abzugeben.
Ausgenommen von dieser allgemeinen Lizenzierungspflicht sind nur Verpackungen, die in von den Länderbehörden akzeptierten so genannten Branchenentsorgungsmodellen (zum Beispiel für das Kfz-Handwerk, Krankenhäuser oder landwirtschaftliche Betriebe) gesammelt und verwertet werden. Ebenfalls keine Lizenzierungspflicht gilt für bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Verkaufsverpackungen der Industrie und des Großgewerbes sowie für Transportverpackungen. Diese müssen weiterhin durch die Hersteller und Vertreiber selbst zurückgenommen und verwertet werden.
Die bei der zuständigen IHK abzugebende "Vollständigkeitserklärung" wird für mehr Transparenz und fairen Wettbewerb der Verpflichteten sorgen. Sie muss durch einen Sachverständigen, beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer, bestätigt werden und ist erstmals bis zum 1. Mai 2009 für das Jahr 2008 elektronisch abzugeben (Informationen hierzu unter www.ihk-ve-register.de ).
Die neue Verpackungsverordnung ermöglicht künftig auch ausdrücklich die Erfassung anderer Abfälle gleicher Materialarten, beispielsweise durch eine "Gelbe Tonne plus". Die stoffliche Verwertung von Siedlungsabfällen kann dadurch weiter verbessert werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die dualen Systeme entsprechende Vereinbarungen treffen. Für die Verbraucher und Verbraucherinnen können damit ebenfalls weitergehende Erleichterungen bei der Getrenntsammlung von Abfällen geschaffen werden.