Bundesumweltminister Jürgen Trittin: Artenvielfalt erhalten - Akzeptanz für Naturschutz stärken

07.06.2000
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 98/00
Thema: Artenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002
Mit der Novelle wird das geltende Bundesnaturschutzgesetz komplett abgelöst.

Bundesumweltminister Jürgen Trittin hat heute die Eckpunkte für eine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vorgestellt. "Was CDU/CSU und FDP in vier Legislaturperioden nicht geschafft haben, wollen wir entsprechend der Koalitionsvereinbarung umsetzen: Eine umfassende und konsistente Überarbeitung des Bundesnaturschutzgesetzes", erklärte Trittin auf einer Veranstaltung zum 25. Deutschen Naturschutztag in Bamberg. "Mit der Novelle wollen wir auch den Ausgleich zwischen Nutzungsinteressen und dem Schutzbedürfnis der Natur und die Akzeptanz des Naturschutzes verbessern. Die Novelle nimmt weitgehend Forderungen und Vorschläge der Koalitionsfraktionen, der Länder und der Naturschutzverbände auf", erklärte Trittin.

Mit der Novelle wird das geltende Bundesnaturschutzgesetz komplett abgelöst. Bewährte Regelungen werden jedoch - zum Teil in weiterentwickelter Form - übernommen. Entsprechend der Grundgesetzänderung von 1994 werden die rahmenrechtlichen Beschränkungen des Bundesgesetzgebers in vollem Umfang beachtet, so dass den Ländern ein substantieller Gestaltungsspielraum verbleibt. Die Novelle genügt einem hohen naturschutzfachlichen und -politischen Anspruch; sie bedarf gleichwohl nicht der Zustimmung des Bundesrates, da keine zusätzlichen Verfahrensvorschriften in ihr enthalten sind.

Wesentliche Eckpunkte der Novelle sind:

- Zur Sicherung von standorttypischen Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen wird eine Regelung zur Schaffung eines bundesweiten Biotopverbundsystems eingeführt. Elemente sind bestehende Schutzgebiete sowie weitere geeignete Kernflächen und Verbindungsflächen. Die Länder werden hierfür mindestens 10 % der Landesfläche durch geeignete Maßnahmen (Schutzgebietsregelungen, planungsrechtliche Festlegungen, Vertragsnaturschutz u.a.) dauerhaft sichern.

- Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wird neu definiert. Die bestehende Vorschrift über Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen wird in eine Rahmenregelung umgewandelt. Danach führen die Länder jeweils eigene Nutzungsausfallregelungen ein. Daneben werden Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Land- und Forstwirtschaft aus naturschutzfachlicher Sicht formuliert. Der Hinweis auf den Vertragsnaturschutz bleibt erhalten. Beim Biotopschutz wird der Gedanke des Naturschutzes auf Zeit eingeführt.

- Die Umweltbeobachtung wird rechtlich verankert. Bund und Länder nehmen diese Aufgabe entsprechend ihrer Zuständigkeit wahr; sie unterstützen sich dabei gegenseitig.

- Zur Stärkung des vorsorgenden Naturschutzes ist die Landschaftsplanung nunmehr flächendeckend vorzunehmen. Ausnahmen sind nur für eng begrenzte Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans möglich.

- Der Schutzgebietsteil wird modernisiert: Das Entwicklungsprinzip wird durchgehend gestärkt. Der Umgebungsschutz und die Möglichkeit, Schutzgebiete in unterschiedlich geschützte Zonen zu gliedern, wird auf dem bereits durch die Rechtsprechung anerkannten Standard eingeführt. Die Nationalparkregelung wird weiterentwickelt: der Prozessschutzgedanke und das Entwicklungsprinzip werden rechtlich abgesichert.

- In der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, 12 - 200 Seemeilen von der Küstenlinie) wird der Meeresnaturschutz gestärkt. Dazu soll zunächst das Instrumentarium der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Errichtung, Betrieb und Änderung von Anlagen, z. B. bei Windenergieparks und Ölbohrplattformen, für anwendbar erklärt werden. Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten zur Ausweisung von Schutzgebieten wird die erforderliche Abstimmung im Rahmen der EU sowie der International Maritime Organisation eingeleitet.

- Zur Stärkung des Naturschutzes und zur Verbesserung der Transparenz naturschutzrelevanter Entscheidungen wird die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine weiterentwickelt. Erstmalig wird im Bundesrecht die Verbandsklage eingeführt. Damit wird den insgesamt positiven Erfahrungen mit den bereits bestehenden Verbandsklageregelungen in 13 Ländern Rechnung getragen. Für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesbehörden ist die Regelung abschließend ausgestaltet, die Länder können weitere Verbandsklagetatbestände schaffen. Die Klagemöglichkeit der Naturschutzverbände knüpft an ihre Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren an.

- Das Verhältnis von Naturschutz und Sport- und Erholungsinteressen wird neu definiert. Die Sicherung des Erholungswerts von Natur und Landschaft wird in der Zielbestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes verankert. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sollen ausreichende Flächen für die Erholung bereitgestellt werden. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

07.06.2000 | Pressemitteilung 98/00 | Artenschutz
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