Bundesumweltministerium begrüßt Leipziger Urteil
Das Bundesumweltministerium begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, nach der Anwohner einer Durchgangsstraße grundsätzlich Anspruch auf Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor überhöhten Feinstaubbelastungen haben.
"Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist ein Prinzip des deutschen Luftqualitätsrechts bestätig worden", sagte der Staatssekretär im Bundesumweltministerium Matthias Machnig. "Das führt zu mehr Rechtssicherheit und stärkt den Gesundheitsschutz."
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung einen Anspruch des Betroffenen auf Einschreiten der Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen bejaht. Die zuständigen Behörden hatten entgegen ihrer aus dem Bundes-Immissionschutzgesetz folgenden Verpflichtung keinen Aktionsplan zur Einhaltung der Grenzwerte aufgestellt. Das Gericht hat klargestellt, dass die fehlende Aufstellung eines erforderlichen Aktionsplans nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte befreit. Der Betroffene kann verlangen, dass die Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen ergreifen.
Dieses Ergebnis entspricht der Zielsetzung des § 45 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Um zu verhindern, dass sich die zuständigen Behörden ihrer Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte dadurch entziehen, dass sie keinen Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufstellen, enthält das Gesetz die Pflicht, dass die Behörden die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Maßnahmen ergreifen, auch wenn kein Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufgestellt ist.