Rücknahme und Verwertung von Verpackungen zu fairen Wettbewerbsbedingungen

17.12.2001
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 260/01
Thema: Konsum und Produkte
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002

In der aktuellen Diskussion zur Rolle von Selbstentsorgergemeinschaften bei der Entsorgung von Verpackungsabfällen spricht sich das Bundesumweltministerium für faire Wettbewerbsbedingungen aus, die für alle Beteiligten gelten müssen.

Die öffentlich geäußerte, zum Teil unsachliche Kritik der BellandVision GmbH an Stellungnahmen des BMU und des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur Praxis von Selbstentsorgergemeinschaften wird deshalb zurückgewiesen und folgendes klargestellt:

1. Wettbewerb bei der Entsorgung von Verkaufverpackungen ist erwünscht und nach der Verpackungsverordnung möglich -- allerdings zu fairen Rahmenbedingungen.

2. Hersteller und Handel sind zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen verpflichtet. Sie dürfen zur Erfüllung ihrer Pflichten einen Dritten beauftragen. Bis zur ordnungsgemäß erfolgten Entsorgung bleiben Hersteller und Handel jedoch individuell verantwortlich.

3. Beauftragen mehrere Hersteller und Handelsunternehmen dasselbe Entsorgungsunternehmen (Selbstentsorgergemeinschaft), so dürfen sie die Erfüllung der von der Verpackungsverordnung vorgegebenen Verwertungsquote auch gemeinschaftlich nachweisen.

4. Der gemeinschaftliche Nachweis muss sich auf die Verpackungen erstrecken, die von den an der Gemeinschaft beteiligten Herstellern und Händlern verkauft und die am "Ort der unmittelbaren Übergabe" (z. B. im bzw. am Laden) vom privaten Endverbraucher wieder zurückgenommen wurden. Unzulässig ist es, Verpackungen anderer Verpflichteter, zum Beispiel anderer Selbstentsorgergemeinschaften oder eines dualen Systems, in den Mengenstromnachweis aufzunehmen.

5. Werden Verpackungen einer Selbstentsorgergemeinschaft bei der Rücknahme mit Verpackungen anderer Verpflichteter vermischt, so muss die Rücknahmemenge den jeweiligen Verpflichteten rechnerisch anteilig zugeordnet werden.

Hintergrund:

Im Herbst dieses Jahres hatte die Ankündigung einiger Drogerieketten für Aufsehen gesorgt, das DSD verlassen zu wollen und künftig ein anderes Unternehmen -- z. B. die BellandVision GmbH -- mit der Entsorgung der Verkaufsverpackungen zu beauftragen. Auf Bitte des Bundesumweltministeriums hatte die BellandVision GmbH Ende Oktober ihr Modell einer Selbstentsorgergemeinschaft vorgestellt. Bereits während dieses Gesprächs hatte BMU Zweifel an der Zulässigkeit der von BellandVision verfolgten Konzeption geäußert, die vorsieht, bei sogenannten "Großanfallstellen" (Kinoketten, Krankenhäuser) Verpackungen anderer Verpflichteter zurückzunehmen und in den eigenen Mengenstromnachweis einzubeziehen. Offenkundiges Ziel dieses Vorgehens sollte es sein, Defizite bei der Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen in den Drogerieketten auch mit Verpackungen auszugleichen, die von anderen Verpflichteten -- wie zum Beispiel DSD - stammen. Denn diese Verpackungen würden weiterhin zu großen Teilen vom DSD entsorgt, ohne dass DSD dafür entsprechende Kosten erstattet bekäme.

Nach eingehender rechtlicher Prüfung unter Einbeziehung einer Länder-Arbeitsgruppe hatte BMU Ende November der BellandVision die von diesem Unternehmen erbetene Stellungnahme zukommen lassen. Die darin erläuterte Position des Bundesumweltministeriums steht auch in Einklang mit der Entscheidung der EU-Kommission vom April dieses Jahres gegenüber der DSD AG. Die EU-Kommission hatte klar zum Ausdruck gebracht, dass DSD nur dann keinen Anspruch auf Lizenzentgelte hat, wenn ein Selbstentsorger für die nicht am System des DSD beteiligte Verpackungsmenge eine eigene Rücknahme- und Verwertungsquote nachweist. Diese Bedingungen muss auch das Konzept von BellandVision erfüllen.

17.12.2001 | Pressemitteilung 260/01 | Konsum und Produkte
https://www.bmuv.de/PM1515
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