Projektlaufzeit
11.2017 - 07.2018
Forschungskennzahl
3716 17 101
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Ein verringerter Energieverbrauch in einer großen Industrieanlage, zum Beispiel in einem Stahlkraftwerk, kann die Luft in der Umgebung und das Klima schonen. Allerdings ist umstritten, welche Maßnahmen die Behörden den Anlagenbetreibern im Einzelnen abverlangen können. Welche Möglichkeiten das Immissionsschutzrecht hier bietet, wurde in einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes untersucht.
Die Betreiber können ihren Beitrag zu besserer Luft durch unterschiedliche Maßnahmen leisten. Soweit diese Maßnahmen die Energieeffizienz erhöhen, entfalten sie auch eine positive Wirkung für den Klimaschutz. Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes zeigt, dass hier mit Hilfe des Immissionsschutzrechts noch viel erreicht werden kann.
In der Studie wird die geltende Rechtslage unter kritischer Auseinandersetzung mit den bisher diskutierten Auslegungen der immissionsschutzrechtlichen Pflichten zur Vorsorge und zur sparsamen und effizienten Verwendung von Energie in Paragraph 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) untersucht. Dabei zeigt sie unter anderem auf, dass das vom Betreiber zur Genehmigung gestellte Anlagenkonzept des Betreibers einwirken, indem sie zum Beispiel Nebenbestimmungen zur Genehmigung oder nachträgliche Anordnungen erlässt. Paragraph 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG müsse eng und so ausgelegt werden, dass dieser nur Maßnahmen sperrt, die auf die Reduktion von Kohlendioxid gerichtet sind.
Die Studie empfiehlt daher in erster Linie die Erfüllung der Energieverwendungspflicht für genehmigungsbedürftige Anlagen unter Ausschöpfung der bestehenden Auslegemöglichkeiten des Immissionsschutzrechts zu verfolgen. Zudem sei zu überlegen, ob der Begriff "Anlagenbezug" zumindest bei einer aus dem europäischen Industrieanlagenrecht stammenden integrierten und medienübergreifenden Betrachtung nicht weiter zu verstehen sei als bisher.
Darüber hinaus könne man das geltende Immissionsschutzrecht dadurch verbessern, dass man die bestehenden Pflichten im Gesetz oder auf untergesetzlicher Ebene konkretisiert. Hier könne zum Beispiel die Konkretisierung der Bedingungen einer verpflichtenden Abwärmenutzung oder auch einer Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits- oder eines Energiemanagements sinnvoll sein.